Tägliche Arbeitszeit im Bahnbau

Neue Möglichkeiten, die tägliche Arbeitszeit im Bahnbau für gewerbliche Arbeitnehmer (vgl. § 3 Nr. 5.4 Satz 3 BRTV) und für Angestellte (vgl. § 3 Nr. 2.4 Satz 4 RTV Angestellte zu verlängern

Obwohl die Tarifverhandlungen in der deutschen Bauwirtschaft mit dem Tarifabschluss vom 5. Juni 2014 schon längere Zeit beendet sind, möchten wir Sie auf einen sehr beachtlichen Verhandlungserfolg der beiden Arbeitgeberverbände Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) hinweisen. Dieser eröffnet speziell Gleis- und Bahnbauunternehmen mit Blick auf die strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes neue Spielräume hinsichtlich der Verlängerung der Arbeitszeit. Konkret konnten sich der HDB und der ZDB mit der IG-Bau Agrar Umwelt auf eine Öffnungsklausel im Bundesrahmentarifvertrag (§ 3 Nr. 5.4 Satz 3 BRTV) und im Rahmentarifvertrag für Angestellte (§ 3 Nr. 2.4 Satz 4 RTV Angestellte) verständigen, die eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen ermöglicht.

Nähere Einzelheiten zu der neuen Öffnungsklausel – sie gilt ab 1. Januar 2015 – können Sie der beigefügten Information von Herrn RA Mecking, Verbandsjustitiar der BVMB, entnehmen, nachdem Sie sich angemeldet haben. Diese Information enthält auch Muster für entsprechende Vereinbarungen mit dem Betriebsrat bzw. dem Arbeitnehmer. Sollten Sie an den Mustern zur Bearbeitung interessiert sein, können Sie diese gerne bei uns als Word-Dokument anfordern (Telefon: 0228 91185-11 oder per E-Mail bei Marie-Theres Kreusch: ).

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