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Fachinformation
 | 09.04.2025

Wichtige Informationen zu Energieeffizienzpflichten nach dem Energieeffizienzgesetz und dem Energiedienstleistungsgesetz

Uns erreichen immer wieder Anfragen zu den gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Energieeffizienz. Die gesetzlichen Anforderungen an das Energiemanagement in Unternehmen wurden im Jahr 2015 durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) gestellt sowie durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) im Jahr 2023 präzisiert. Insbesondere Unternehmen mit hohem Energieverbrauch müssen seit Inkrafttreten der Gesetze verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen. Dabei verfolgt das EnEfG den Zweck, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen hiermit einen kurzen Überblick geben, wann Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Verpflichtungen sich daraus für Sie ergeben.

Adressaten nach § 8 und § 9 EnEfG (Unternehmensbegriff)

Zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS oder UMS) sind gemäß § 8 EnEfG alle Unternehmen verpflichtet – unabhängig davon, ob es sich um KMU oder Nicht-KMU handelt – wenn ihr durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr beträgt. Dabei umfasst der Gesamtendenergieverbrauch nicht nur Strom und Wärme, sondern auch den Einsatz fossiler Brennstoffe, etwa im Fuhrpark oder bei Prozesswärme (vgl. zur Definition § 3 Nr. 11 EnEfG). Das bedeutet in der Praxis: Nahezu alle energieverbrauchenden Unternehmen fallen unter diese Pflicht, sobald Sie den gesetzten Schwellenwert überschreiten. Dabei ist ein Unternehmen i. S. d. Gesetzes „[…] die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer unselbstständigen Standorte wie Zweigniederlassungen und Filialen.“ Damit orientiert sich der Unternehmensbegriff an diesem der Europäischen Union, welcher sich aus der KMU-Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 ergibt.

1. Schwellenwert: 0,5 GWh Jahresverbrauch (§ 8 Abs. 4 EDL-G)

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 0,5 GWh unterliegen einer Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Ein solches Audit muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Dabei wird der Energieverbrauch detailliert analysiert und wirtschaftlich sinnvolle Einsparmaßnahmen identifiziert.

2. Schwellenwert: 2,5 GWh Jahresverbrauch (§ 9 EnEfG)

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen zusätzlich einen Umsetzungsplan für identifizierte Energieeinsparmaßnahmen (vgl. Anlage 1, S. 14) erstellen. Diese Maßnahmen werden nach der Norm DIN EN 17463 (Dezember 2021) wirtschaftlich bewertet. Falls eine Maßnahme innerhalb von 50 Prozent ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erzielt, gilt sie als wirtschaftlich und muss im Umsetzungsplan dokumentiert werden. Die geforderten Umsetzungspläne müssen bestimmte Informationen (vgl. Anlage 1, S. 13) enthalten, um eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der geplanten Endenergieeinsparmaßnahmen sicherzustellen.

3. Schwellenwert: 7,5 GWh Jahresverbrauch (§ 8 Abs. 1 EnEfG)

Liegt der Energieverbrauch Ihres Unternehmens über 7,5 GWh pro Jahr, besteht die Verpflichtung, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) gemäß ISO 50001 oder EMAS einzuführen und aufrechtzuerhalten. Der Nachweis darüber muss auf Verlangen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erbracht werden, da Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.

Wichtige Frist: Unternehmen haben 20 Monate Zeit, ein solches System zu implementieren, nachdem der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch erstmals über 7,5 GWh liegt. Da das EnEfG bereits am 18. November 2023 in Kraft trat, müssen Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits über dieser Schwelle lagen, ihr Managementsystem bis spätestens Juli 2025 einführen. Für Unternehmen, die erst später die Schwelle überschreiten, beginnt die 20-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze.

4. Mögliche Sanktionen bei Verstößen (§ 8 und § 9 EnEfG)

Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Energieauditpflichten oder das Versäumnis, ein Umsetzungs- oder Energiemanagementsystem zu etablieren, ist bußgeldbewehrt:

  • Fehlendes Energieaudit oder Managementsystem: Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
  • Nicht-Erstellung oder fehlende Bestätigung von Umsetzungsplänen: Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
  • Zudem kann der Zugang zu staatlichen Förderprogrammen für Energieeinsparmaßnahmen verweigert werden.

Auch wenn die Abschaffung bzw. Aufhebung des Energieeffizienzgesetzes in der Vergangenheit in Rede stand, ist bis jetzt nichts von diesen Bestrebungen bei der künftigen Bundesregierung zu sehen. Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls externe Unterstützung für die Durchführung eines Energieaudits oder die Implementierung eines Energiemanagementsystems in Anspruch zu nehmen.

Das beigefügte „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ (Anlage 1) gibt einen ersten guten Überblick und hält neben einem Entscheidungsbaum auch die Anforderungen an und einen beispielhaften Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG bereit. Ebenfalls beigefügt ist das „Merkblatt zur Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs“ (Anlage 2), das eine praktische Hilfe zur Einschätzung des eigenen Energieverbrauchs und der daraus resultierenden Pflichten bietet.