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Satzung

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Präambel

Die BVMB, Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V., ist ein Zusammenschluss mittelständischer Bauunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland zu einem Wirtschaftsverband, der auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft die spezifischen Wirtschafts-, Markt- und Wettbewerbsinteressen seiner Mitgliedsunternehmen auf politischer Ebene sowie gegenüber Auftraggebern aus allen Baubereichen vertritt.

1.1 Der Verband führt den Namen Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB).

1.2 Hauptsitz, Hauptgeschäftsführung und Gerichtsstand der BVMB befinden sich in Bonn.

1.3 Die BVMB ist am 2.7.1965 unter Nummer 3079 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

1.4 Die BVMB ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern sie nicht zur Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Zweck der BVMB ist auf Folgendes gerichtet:

2.1 Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer wirtschaftspolitischer, wirtschaftlicher und fachlicher Interessen der Mitglieder auf politischer Ebene.

2.2 Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.

2.3 Bildung von Arbeits- und Fachgruppen zur Förderung spezifischer Fachinteressen der Mitgliedsfirmen.

3.1 Verbandsziel der BVMB ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Marktposition ihrer Mitgliedsunternehmen zu erhalten und zu fördern.

3.2 Zur Förderung ihrer Ziele kann die Bundesvereinigung kooperatives Mitglied anderer Vereinigungen werden.

Zur Erreichung ihrer Verbandsziele stellen sich der BVMB insbesondere folgende Aufgaben:

4.1 Gezielte Initiativen und Eingaben, um Wettbewerbsbenachteiligungen zu verhindern und zu beseitigen, die Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und mittelstandsgerechte Auftragsvergaben sicherzustellen,

4.2 Beratung und Unterstützung bei der Abwicklung von Bauverträgen,

4.3 Beratung in allen Fragen des Bauvertrags- und Gesellschaftsrechts – Informationsdienst über aktuelle und wichtige Fragen, die sich bei der Führung eines mittelständischen Baubetriebes stellen,

4.4 Unterstützung in Fragen der zinsgünstigen Finanzierung aus öffentlichen Kredit- und Bürgschaftsprogrammen,

4.5 Schaffung von Einführungskontakten zu Bauauftraggebern,

4.6 kostenlose Gerätevermittlung unter Mitgliedsfirmen,

4.7 Informationsdienst über objektbezogene Bauplanung zur Erhöhung der Markttransparenz für die Mitgliedsfirmen,

4.8 Gezielte Pressearbeit und Kontaktpflege zu maßgeblichen Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft zur Wahrnehmung mittelständischer Interessen in der Bauwirtschaft,

4.9 sonstige das Verbandsziel fördernde Aufgaben.

5.1 Die Mitgliedschaft können auf schriftlichen Antrag natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts erwerben, die eine Bauunternehmung oder ein baunahes Unternehmen betreiben und als mittelständisches Unternehmen anzusehen sind.

5.2 Die Eigenschaft eines mittelständischen Bauunternehmens ist gegeben, wenn das Unternehmen von der Größe her unter den Wettbewerbsverhältnissen des deutschen Baumarktes als mittelständisch anzusehen ist.

5.3 Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium.

5.4 Die Aufnahme kann erfolgen:

  • als ordentliches Mitglied,
  • als Fördermitglied.

Eine Fördermitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erlangen, die bereit ist, die Ziele des Verbandes durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu unterstützen.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht:

6.1 Einrichtungen und Leistungen der Bundesvereinigung sowie deren Unterstützung im Rahmen des Verbandszwecks in Anspruch zu nehmen,

6.2 an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben.

Fördermitglieder haben das Recht:

6.3 eine Unterstützung durch die Bundesvereinigung im Rahmen ihres Zwecks in Anspruch zu nehmen, wobei sie weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht besitzen.

Die Mitglieder verpflichten sich durch ihre Mitgliedschaft:

7.1 Die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen und den Beschlüssen der Organe der BVMB Folge zu leisten,

7.2 die Ziele der BVMB zu unterstützen und jedes die BVMB schädigende Verhalten zu unterlassen,

7.3 die Vereinsbeiträge fristgerecht und ordnungsgemäß abzuführen.

8.1 Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

8.2 Das Präsidium ist jedoch berechtigt, besondere wirtschaftliche Gegebenheiten und Entwicklungen zu berücksichtigen und für einzelne Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, für einen begrenzten Übergangszeitraum abweichende Beiträge festzusetzen.

8.3 Die Beitragshöhe für die Fördermitglieder wird im Einzelfall von der Geschäftsführung im Auftrag des Präsidiums festgelegt; sie soll mindestens 50% eines ordentlichen Mitgliedsbeitrages ausmachen.

8.4 Für besondere Zwecke können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

9.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Erlöschen des Betriebes oder durch Ausschluss. Der Austritt durch Kündigung eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist bis zum 30. Juni eines Jahres, adressiert an die Hauptgeschäftsstelle, zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedsunternehmens oder wenn dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird bzw. bei Liquidation des Mitgliedsunternehmens. Sie endet in diesem Fall mit dem Tage des Eintritts eines der vorgenannten Ereignisse.

9.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden,

a) wenn es der Satzung, den Beschlüssen der Organe der BVMB oder in anderer Beziehung den Zwecken der Bundesvereinigung zuwiderhandelt oder wenn es aus anderen Gründen für eine weitere Mitgliedschaft ungeeignet erscheint,

b) wenn das Mitglied die wirtschaftliche oder rechtliche Selbständigkeit einbüßt,

c) wenn es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Mitglieder, die durch Beschluss des Präsidiums aus der BVMB ausgeschlossen worden sind, haben das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung. Bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds ruht die Mitgliedschaft.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlischt sein Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtung der BVMB.

9.3 Für den Zeitraum zwischen Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 bleibt der Ausscheidende allen aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechtsverhältnissen nach den Bestimmungen der Satzung unterworfen.

10.1 Organe der BVMB sind:

a) Die Mitgliederversammlung,

b) das Präsidium,

c) der Beirat.

10.2 Die Zugehörigkeit zu den Organen der BVMB ist ein persönliches Amt, das ehrenamtlich ausgeübt wird.

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BVMB. Sie setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Die Angelegenheiten der BVMB werden, soweit sie nicht von einem anderen durch die Mitgliederversammlung bestimmten Organ der BVMB zu besorgen sind, durch diese selbst erledigt. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Präsidiums,

b) Wahl von Firmenmitgliedern in den Beirat,

c) Bestellung von Rechnungsprüfern,

d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,

e) Genehmigung der Jahresrechnung,

f) Entlastung des Präsidiums,

g) Festsetzung der Jahresbeiträge,

h) Änderung der Satzung,

i) Verwendung des Vermögens,

j) Auflösung der BVMB.

12.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Präsidiums schriftlich durch die Geschäftsführung. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände, ergehen. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle zwei Jahre einberufen werden. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium.

12.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) Angelegenheiten zu regeln sind, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und deren Erledigung keinen Aufschub duldet,

b) das Präsidium in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

12.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung, für außerordentliche Mitgliederversammlungen spätestens vor Beginn des Versammlungstermins eingereicht sein.

12.4 Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.

12.5 Jedes in der Mitgliederversammlung vertretene ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Für ordentliche Mitglieder, die mehr als drei Monate mit ihrem Beitrag in Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.

13.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt aufgrund der rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingegangenen und in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge.

13.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

13.3 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Hauptgeschäftsstelle der BVMB aufzubewahren ist.

13.4 Vereinsrechtlich relevante Beschlüsse sind unverzüglich dem Amtsgericht Bonn zur Eintragung ins Vereinsregister mitzuteilen.

14.1 Das Präsidium besteht aus acht Präsidialmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die acht Präsidialmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten, einen stellvertretenden Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten.

Der Präsident und der stellvertretende Präsident haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB und vertreten die BVMB gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident ist zur Einzelvertretung der BVMB berechtigt.

Sollte der Präsident während der Wahlperiode ausscheiden oder dauernd in der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhindert sein, übernimmt der stellvertretende Präsident die Aufgaben des Präsidenten bis die Präsidialmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Präsidenten gewählt haben. Das gleiche gilt für die Vizepräsidenten.

14.2 Die Präsidialmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Zur Wahl der Präsidialmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter. Offene Wahl ist zulässig. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Mitglied schriftlich der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Vorschlag muss mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Hauptgeschäftsstelle eingegangen sein.

14.3 Die Präsidialmitglieder bleiben bis zum Ablauf derjenigen Mitgliederversammlung im Amt, die über ihre Entlastung im vierten Jahr nach der Wahl beschließt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidialmitgliedes kann die Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen. Der gewählte Nachfolger tritt dann in die Amtszeit des Ausscheidenden ein.

14.4 Wiederwahl ist zulässig.

14.5 Das Präsidium bestellt für die Aufgaben der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit den Hauptgeschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Der Hauptgeschäftsführer hat beratende Stimme im Präsidium. Vollmacht und Vertretungsbefugnis des Hauptgeschäftsführers sind auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit beschränkt.

14.6 Mit ihm gemeinsam stellt das Präsidium die Grundsätze auf, nach denen die gemeinsamen wirtschaftspolitischen, wirtschaftlichen, fachlichen und technischen Interessen der Mitglieder wahrgenommen werden sollen. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

a) Eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der die Geschäfte der BVMB, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend, geregelt sind,

b) das Vermögen der BVMB zu verwalten und über die Verwendung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplans zu bestimmen,

c) die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan aufzustellen,

d) die Bücher und das Rechnungswesen der BVMB durch von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer prüfen zu lassen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten,

e) zur intensiven Betreuung der Mitglieder regionale Vertretungen und Geschäftsstellen einzurichten, soweit dies erforderlich erscheint,

f) Ausschüsse und Fachgruppen zur Bearbeitung bestimmter Fragen zu bestellen,

g) Ehrenmitglieder zu benennen.

14.7 Das Präsidium ist befugt, die Satzung verbindlich auszulegen. Die Auslegung des Präsidiums gilt, bis eine Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

15.1 Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen; dies soll möglichst einmal vierteljährlich geschehen.

15.2 Beschlüsse des Präsidiums werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern erforderlich. Kommt im Präsidium eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu überlassen.

15.3 Über Präsidiumssitzungen sind Niederschriften unverzüglich anzufertigen, vom Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterschreiben und in der Hauptgeschäftsstelle aufzubewahren. Protokolle von Präsidiumssitzungen sind jedem Präsidiumsmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

16.1 Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer als geborene Mitglieder, den von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten, deren Mitwirkung im Beirat zur Förderung der Verbandsziele besonders geeignet erscheint. Für die Wahl der ordentlichen Beiratsmitglieder gilt § 14.2 der Satzung entsprechend. Die übrigen Beiratsmitglieder ernennt das Präsidium. Der Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Mitglieder des Präsidiums und des Beirates haben bei gemeinsamen Sitzungen gleiches Stimmrecht, wobei Mehrheitsentscheidungen für das Präsidium bindend sind. Eine Nachwahl von vorzeitig ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedern im Beirat durch die Mitgliederversammlung ist möglich, der Nachfolger tritt dann in die Amtszeit des Ausscheidenden ein.

16.2 Insgesamt können dem Beirat bis zu 20 Mitglieder angehören. Diese Regelung gilt für die erste Beiratswahl nach Verabschiedung dieser Satzung. Dem Beirat obliegt die Beratung des Präsidiums. Zu diesem Zweck hat das Präsidium den Beirat über alle wichtigen Vorgänge innerhalb der BVMB zu berichten. Nach Möglichkeit ist der Beirat vor allen wichtigen Entscheidungen zu hören.

16.3 Der Beirat ist nach Bedarf oder nach Wunsch von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder vom Präsidenten der Bundesvereinigung einzuberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

16.4 Der Beirat hat das Recht, gegen grundsätzliche Entscheidungen und Maßnahmen des Präsidiums mit mindestens 1/3 der anwesenden Beiratsmitglieder Einspruch einzulegen. Über den Einspruch wird mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit sämtlicher anwesender Beiratsmitglieder befunden. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung. Jedes Beiratsmitglied hat das Recht, von sich aus Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen.

Zur Beschlussfassung des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 sämtlicher Beiratsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Über die Sitzungen sind Protokolle unverzüglich anzufertigen, die vom Sprecher des Beirates und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen sind.

17.1 Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der BVMB ist die Hauptgeschäftsstelle in Bonn eingerichtet. Die Errichtung von Außengeschäftsstellen ist zugelassen.

17.2 Die Aufgaben der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit gemäß der vom Präsidium erlassenen Geschäftsordnung werden vom Hauptgeschäftsführer als besonderem Vertreter im Sinne § 30 BGB wahrgenommen.

18.1 Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirates sowie die Angestellten der BVMB sind verpflichtet, über Entscheidungen und Betriebsverhältnisse der BVMB und ihrer Mitglieder, die ihnen in der Ausübung ihrer Mitarbeit in den Vereinsorganen und aufgrund ihrer Stellung zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Bekanntgabe oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.

18.2 Diese Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Amt: Beauftragte und Angestellte sind entsprechend zu verpflichten.

19.1 Die BVMB haftet nur für Willenserklärungen und die Erfüllung derjenigen vertraglichen Verbindlichkeiten, die von ihren Organen und dem Hauptgeschäftsführer satzungsgemäß gegeben oder übernommen worden sind.

19.2 Der Präsident hat sich im Innenverhältnis, wenn er die BVMB vermögensrechtlich verpflichtet, mit dem Hauptgeschäftsführer abzustimmen.

19.3 Für die Verbindlichkeiten der BVMB haftet ihr Vermögen. Soweit Gläubiger daraus nicht befriedigt werden, können die bestehenden Schulden auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Umlagen gedeckt werden.

Die Auflösung der BVMB kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Zur Abstimmung, die schriftlich zu erfolgen hat, ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Ist die erste, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder die Bekanntgabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung entscheidet.

Im Falle der Auflösung der BVMB beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung eines etwaig verbleibenden Vermögens.

Bonn, den 06.02.2018